LG Hamburg, Az.: 317 O 77/10, Urteil vom 16.07.2010 1. Die Beklagte wird verurteilt, a) das Girokonto Nr. .... lautend auf die Inhaberin E. O. aufzulösen und das Guthaben in Höhe von Euro 3.886,91 an die Klägerin auszuzahlen. b) das Girokonto Nr. .... lautend auf den Inhaber W. G. H.…