Artikel 6 EuInsVO (neue Fassung) widmet sich einem Dauerbrenner im europäischen internationalen Zivilverfahrensrecht: der Zuständigkeit für insolvenzbezogene Annexverfahren. Insolvenzbezogene Annexverfahren sind im Ausgangspunkt klassische kontradiktorische Einzelverfahren, welche sich indessen von „ganz gewöhnlichen“ Zivilprozessen durch ihre besondere Nähe zum Insolvenzverfahren abheben. Klassisches Beispiel sind Insolvenzanfechtungsklagen. Schon früh hat der Europäische Gerichtshof die Weichen dafür gestellt, insolvenzbezogene Annexverfahren – trotz ihres grundsätzlichen Charakters als Zivilprozess – nicht den allgemeinen europäischen internationalen Zuständigkeits-, Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln für Zivil- und Handelssachen (heute zu finden in der Brüssel-Ia-VO) zu unterstellen, sondern – wegen ihres besonderen Insolvenzbezugs – den speziellen Regelungen für Insolvenzverfahren. Noch unter der alten Fassung der EuInsVO entwickelte der Europäische Gerichtshof sodann für insolvenzbezogene Annexverfahren einen ungeschriebenen Attraktivgerichtsstand im Mitgliedstaat des Insolvenzverfahrens. Bei Neufassung der EuInsVO hat der Verordnungsgeber diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgegriffen – und ist noch darüber hinausgegangen. Die EuInsVO wartet nun nicht nur mit einem, sondern gleich drei Attraktivgerichtsständen auf: dem vom Europäischen Gerichtshof entwickelten Attraktivgerichtsstand im Mitgliedstaat des Insolvenzverfahrens für „reine“ insolvenzbezogene Annexverfahren (Artikel 6 Absatz 1 EuInsVO) sowie dem Attraktivgerichtsstand im Mitgliedstaat des Beklagtenwohnsitzes und dem Attraktivgerichtsstand im Mitgliedstaat des Streitgenossen für zusammenhängende insolvenzbezogene Annex- und Zivilklagen (Artikel 6 Absätze 2 und 3 EuInsVO). Anliegen dieses Werks ist es, die Reichweite der in Artikel 6 EuInsVO niedergelegten Attraktivgerichtsstände zu konturieren. Unter besonderer Berücksichtigung des rechtsgeschichtlichen Umfelds und der.